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§ 1
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Name, Sitz und Geschäftsjahr
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1.1
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Der
Verein führt den Namen
Sportkegelclub
Städtedreieck
und
hat seinen Sitz in Burglengenfeld.
Er ist am 01. April 2004 gegründet worden.
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1.2
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Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den
Verein ist Burglengenfeld.
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1.3
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Der Verein ist Mitglied des
a.
Sport-Kegler-Verein Regensburg e.V.
b.
Bayerischen-Sport-Kegler-Verband
c.
Deutscher-Kegler-Bund.
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1.4
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
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Vereinszweck
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2.1
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Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die
Pflege und Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch
§
das
Betreiben des Kegelsports als Leibesübung für alle
Altersstufen
§
sowie
die sach- und fachgerechte Hinführung von
Kegelsportlern zum
Wettbewerb.
§
die
sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen
verwirklicht.
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2.2
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Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den
Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
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§ 3
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Gemeinnützigkeit
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3.1
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit
und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
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3.2
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
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3.3
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Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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3.4
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Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des
Landes, des Sport-Kegler-Vereins Regensburg, des
Bay.-Sport-Kegler-Verbands oder einer anderen
Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die
vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
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§ 4
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Vereinsfarben
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Die Vereinsfarbe ist Blau
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§ 5
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Mitglieder
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Der Verein führt ordentliche, außerordentliche, fördernde
und Ehrenmitglieder.
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5.1
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Ordentliche Mitglieder
a.
Sporttreibende (aktive) Mitglieder
b.
Passive Mitglieder
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5.2
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Außerordentliche Mitglieder
a.
Studenten und Junioren in der Berufsausbildung oder
im Grundwehrdienst
b.
Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
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5.3
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Juristische Personen können nur als fördernde Mitglieder
aufgenommen werden.
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5.4
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Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die
Ehrenmitgliedschaft an einzelnen Personen verliehen
werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung
des Vereinszwecks erworben haben.
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§ 6
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Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
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6.1
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Anträge auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches
oder förderndes Mitglied sind schriftlich an den
Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige
einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen
Vertreters bedürfen.
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6.2
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis
der Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich
mitzuteilen. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages
bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch
des Antragsstellers auf Begründung der Ablehnung.
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6.3
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes,
durch freiwilligen Austritt sowie durch Ausschluss aus
dem Verein.
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6.4
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Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich erklärt
werden; das Schreiben ist an den Vorstand des Vereins zu
richten.
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt
werden.
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6.5
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Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur nach schriftlich
begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch
einstimmigen Beschluss des Vorstands erfolgen. Der
Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die
Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der
Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss
ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
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6.6
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Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf keines schriftlich
begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen
Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist
und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief
innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht
gezahlt hat.
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6.7
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Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beträge bleibt bestehen.
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§ 7
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Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind:
a.
die Mitgliederversammlung
b.
der Vorstand
c.
die Jugendversammlung.
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§ 8
|
Mitgliederversammlung
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8.1
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Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, außerordentlichen,
fördernden und Ehrenmitgliedern.
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8.2
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In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder
stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung
eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
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8.3
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Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach
Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30. Juni
zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von vier
Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung
einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels
Brief oder durch Bekanntmachung in der Tagespresse.
Anträge der Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich
mitzuteilen.
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8.4
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf
Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag
von mindestens 1/3 der stimmberichtigten Mitglieder,
entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer
ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen.
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8.5
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Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte
des Vorstandes und der Kassenprüfer vorzulegen. Die
Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des
Vorstandes zu beschließen, die Mitgliederbeiträge
festzusetzen sowie nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl
der Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer und des
Jugendwart vorzunehmen.
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8.6
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Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen
und Wahlen. Über Anträge beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit
nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit
vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit
ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den
Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig
abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
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8.7
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Abstimmungen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen;
Wahlen grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann offen
erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig
beschließt. Gewählt werden kann nur, wer auf der
Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine
schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes
abgegeben hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht,
findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten
Stimmen eine Stichwahl statt; besteht danach
Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
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8.8
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Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung
nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
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8.9
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu
protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter
und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
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§ 9
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Vorstand
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9.1
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Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
§
Vorsitzenden
§
dem
stellvertretenden Vorsitzenden
§
dem
Kassenwart
§
dem
stellv. Kassenwart
§
dem
Schriftführer und Pressewart
§
dem
Sportwart
§
dem
stellv. Sportwart
§
dem
Jugendwart
§
dem
Damenwart
§
dem
Vereinsauschuss (Mannschaftsführer).
Die Mitglieder des Vorstandes üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei
Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt;
ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei Neu- oder Wiederwahl
des Vorstandes übernimmt dieser jeweils spätestens
einen Monat nach der Wahl die Geschäfte des Vereins.
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9.2
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Kassenwart,
- und der Sportwart.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Jedes Vorstandsmitglied kann für sich allein über
Ausgaben für den Verein bis maximal 1.000 €
entscheiden.
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9.3
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, berichtet
der Mitgliederversammlung und leitet die
Mitgliederversammlung.
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9.4
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Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied
des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet
hat.
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9.5
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Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen
werden.
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9.6
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Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt
sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
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9.7
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit entsprechend § 7, Ziffer 6; er beschließt
verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens vier
Vorstandsmitgliedern.
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§ 10
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Jugendversammlung
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10.1
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Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen
Mitglieder des Vereins im Alter unter 18 Jahren.
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10.2
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Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine
Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart
entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer
ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
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10.3
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Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf
schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der außerordentlichen
Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die
Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.
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10.4
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Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt
den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner
Wahl noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der
Jugendsprecher wird jeweils auf zwei Jahre gewählt.
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10.5
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Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 7,
Ziffer 6. Jedes außerordentliche Mitglied sowie der
Jugendwart hat eine Stimme, Stimmübertragung auf ein
anderes Mitglied ist nicht zulässig.
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§ 11
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Beiträge
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Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge,
deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird.
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§ 12
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Kassenprüfer
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Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer
von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben die
Kasse mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen.
Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste
Mitgliederversammlung
.Die Kassenprüfer können maximal für zwei aufeinander
folgende Wahlperioden gewählt werden.
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§ 13
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Auflösung des Vereins
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Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu
diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigte
Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen der Stadt
Burglengenfeld, der Stadt Teublitz und der Stadt Maxhütte-Haidhof
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke, und zwar zur Förderung des Sports, zu verwenden
hat.
Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt
werden.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu
Liquidatoren können auch andere Personen bestellt
werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins
abzuwickeln haben.
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§ 14
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Inkrafttreten
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Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 01.
April 2004 beschlossen.
Sie tritt ab Beschlussfassung in Kraft.
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