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 Vereinssatzung

(auch zum Download als Word-Dokument)

 

Satzung
des
Sportkegelclubs
Städtedreieck

beschlossen auf der
Gründungsversammlung
am
01. April 2004
in
Burglengenfeld

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1

Der Verein führt den Namen

Sportkegelclub Städtedreieck

und hat seinen Sitz in Burglengenfeld.
Er ist am 01. April 2004 gegründet worden.

1.2

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Burglengenfeld.

1.3

Der Verein ist Mitglied des

a.     Sport-Kegler-Verein Regensburg e.V.

b.   Bayerischen-Sport-Kegler-Verband

c.    Deutscher-Kegler-Bund.

1.4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Vereinszweck

2.1

Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch

§       das Betreiben des Kegelsports als Leibesübung für alle Altersstufen

§       sowie die sach- und fachgerechte Hinführung von Kegelsportlern zum
Wettbewerb.

§       die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen

verwirklicht.

 

2.2

Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

3.1

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3

Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Sport-Kegler-Vereins Regensburg, des Bay.-Sport-Kegler-Verbands oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

 

§ 4

Vereinsfarben

 

 

Die Vereinsfarbe ist Blau

 

 

§ 5

Mitglieder

 

 

Der Verein führt ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

5.1

Ordentliche Mitglieder

a.     Sporttreibende (aktive) Mitglieder

b.   Passive Mitglieder

5.2

Außerordentliche Mitglieder

a.     Studenten und Junioren in der Berufsausbildung oder im Grundwehrdienst

b.   Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5.3

Juristische Personen können nur als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

5.4

Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft an einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.

 

 

§ 6

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

6.1

Anträge auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.

6.2

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragsstellers auf Begründung der Ablehnung.

6.3

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt sowie durch Ausschluss aus dem Verein.

6.4

Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an den Vorstand des Vereins zu richten.

Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden.

6.5

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch einstimmigen Beschluss des Vorstands erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

6.6

Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

6.7

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt bestehen.

 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

 

Die Organe des Vereins sind:

a.     die Mitgliederversammlung

b.   der Vorstand

c.    die Jugendversammlung.

 

 

 

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

8.1

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

8.2

In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

8.3

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30. Juni zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels Brief oder durch Bekanntmachung in der Tagespresse.

Anträge der Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

8.4

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberichtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen.

8.5

Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen sowie nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer und des Jugendwart vorzunehmen.



8.6

Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

8.7

Abstimmungen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen; Wahlen grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Gewählt werden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt; besteht danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

8.8

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8.9

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 9

Vorstand

9.1

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

§       Vorsitzenden

§       dem stellvertretenden Vorsitzenden

§       dem Kassenwart

§       dem stellv. Kassenwart

§       dem Schriftführer und Pressewart

§       dem Sportwart

§       dem stellv. Sportwart

§       dem Jugendwart

§       dem Damenwart

§       dem Vereinsauschuss (Mannschaftsführer).

 

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes übernimmt dieser jeweils spätestens einen Monat nach der Wahl die Geschäfte des Vereins.

9.2

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Kassenwart,
- und der Sportwart.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Jedes Vorstandsmitglied kann für sich allein über Ausgaben für den Verein bis maximal 1.000 € entscheiden.

9.3

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung und leitet die Mitgliederversammlung.

 

9.4

Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

9.5

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

9.6

Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

9.7

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend § 7, Ziffer 6; er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens vier Vorstandsmitgliedern.

 

 

§ 10

Jugendversammlung

10.1

Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter unter 18 Jahren.

10.2

Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

10.3

Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.

10.4

Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendsprecher wird jeweils auf zwei Jahre gewählt.

10.5

Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 7, Ziffer 6. Jedes außerordentliche Mitglied sowie der Jugendwart hat eine Stimme, Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

§ 11

Beiträge

 

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

 

§ 12

Kassenprüfer

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Mitgliederversammlung
.Die Kassenprüfer können maximal für zwei aufeinander folgende Wahlperioden gewählt werden.

 

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigte Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen der Stadt Burglengenfeld, der Stadt Teublitz und der Stadt Maxhütte-Haidhof zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 

 

§ 14

Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 01. April 2004 beschlossen.

Sie tritt ab Beschlussfassung in Kraft.

 

 

 

 

 


     


 
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